KTZV Bechhofen u. Umgebung eV.
Bestimmungen
über die Benutzung der vereinseigenen Kleintierzuchtanlage
1. Die Kleintierzuchtanlage Bechhofen und Umgebung eV. unterhält die Zuchtanlage zum Zwecke der Aufzucht und Haltung von Rassegeflügel.
2. Der Verein übernimmt die Erschließung und Aufteilung des Geländes der Zuchtanlage in Parzellen ,trägt die Kosten der Außeneinzäunung , des weiteren übernimmt der Verein die Kosten der Verlegung Stromkabel und Wasserleitungsrohre bis zu den Parzellen .
3. Die Erstellung und Kosten der Ställe –nach genehmigtem Plan – übernimmt der Pächter sowie Stromleitungen Wasserleitung in den Parzellen und Stromzähler.
4. Abweichungen oder spätere Änderungen sind nicht zugelassen. Notwendig
werdende Instandsetzung des Zaunes einer Parzelle gehen zu lasten des jeweiligen Pächters.
5. Wirt die Parzelleneinfriedung vom Pächter oder von Dritten beschädigt, hat der Pächter Naturalersatz zu leisten. Außenzaun an der Straßenseite, sowie am Vereinsheim übernimmt der Verein.6. Pächter einer Parzelle kann jedes Vereinsmitglied werden, der aktive Rassegeflügelzucht betreibt , und wenn 2/3 der Mitglieder der Vereinsverwaltung zustimmen.
7. Werden für eine freie oder freigewordene Parzelle zur gleichen Zeit mehrere Bewerbungen abgegeben, so entscheidet die Dauer der Vereinszugehörigkeit sowie die zu erwartende züchterische Aktivität des Bewerbers,
8. Mit Unterzeichnungen des Pachtvertrages verpflichtet sich der Parzellenpächter zur Haltung von Rassegeflügel und zu dessen Ausstellungen in der Lokalschau.
9. Jeder Pächter ist verpflichtet die Anlage stets sauber und in ordentlichem Zustand zu halten. Evtl. auftretende Krankheiten der Tiere sind dem Vereinsvorstand sofort und umgehend zu melden.
10. Die Reinigung und Reinhaltung der Wege außerhalb der Parzellen obliegt anteilmäßig dem jeweiligen Pächter. ( kein Räum und Streudienst ) durch den Verein.
11. Jeder Zuchtfreund soll zu günstigsten Bedingungen in den Genuss einer Parzelle kommen. Der Pacht errechnet sich nach der Größe der jeweiligen Parzelle, ausgehend von deren Grundfläche. Der Pachtpreis beträgt pro Jahr qm 0,25 Euro. Eine Erhöhnung oder Verminderung der Jahrespacht kann nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung bestimmt werden.
12. Gibt ein Pächter seine Parzelle ab, so kann er Entschädigung für von ihm selbst erstellte Anlage nur von seinem Nachfolger, keinesfalls vom Verein verlangen. Die Untervermietung eine Parzelle ist grundsätzlich untersagt.
13. Können sich bei Abgabe einer Parzelle Vor und Nachpächter nicht über die Höhe des Verkaufspreises der Parzelleneinrichtungen einigen, so hat die Verwaltung auf eine gütliche Einigung hinzuwirken . Scheitert dieser Versuch, so bestimmt der 1.Vorstand einen Sachverständigen zur Schätzung.
Die Schätzkosten haben der Vor und Nachpächter je zur Hälfte zu tragen.
Eine Einigung zwischen dem Verpächter und einem Kaufinteressenten bindet in keinem Fall die Verwaltung zum Abschluss eines Pachtvertrages mit dem Kaufinteressenten.
14. Der Pächter einer Parzelle verliert seinen Anspruch aus dem Pachtvertrag,
insbesondere auf Nutzung dieser Parzelle bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bei böswilliger Nichtachtung der Vereinsbestimmungen, des Pachtvertrages oder dieser vorliegenden Bestimmungen oder auch bei grundsätzlicher Aufgabe jeder Züchtertätigkeit.
Der Verein behält sich das Vorkaufsrecht der Parzellenanlage ( Zaun und Stallung) nach dem Zeitwert vor.
15. Wird die Parzelle zweckentfremdet oder sollten die züchterischen Ergebnisse und
Erfolge im Widerspruch zu den Zielen des Vereines stehen, ist die Verwaltung zur Kündigung des Pachtvertrages berechtig.
Bei groben Verstößen des Pächters kann die Kündigung fristlos ausgesprochen werden, hierbei hat die Verwaltung jedoch die berechtigten Intereressen des Pächters zu berücksichtigen.
Ansonsten wird die Kündigung zum Ende des Kalenderjahres ausgesprochen. Führt der Pächter keine eigene züchterische Tätigkeit mehr durch, berechtigt dies die Verwaltung zur fristlosen Kündigung.
Einen fristlosen Kündigungsgrund stellen ebenfalls die Überlassung der Parzelle an Dritt oder die Übertragung der züchterischen Tätigkeit an Dritte dar.
16. Der Pächter kann das Pachtverhältnis jeweils zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss spätestens bis zum 30. Juni dem jeweiligen 1. Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief vorliegen.
17. Wird die Zuchtanlage durch Naturereignis oder höher Gewalt beschädigt, haftet der Verein nicht.
18. Vereinsvorstand und Zuchtwarte haben mit rechtzeitiger Vorankündigung 14 Tage vorher Zutritt zu jeder Parzelle.
19. Der Stromverbrauch pro Parzelle darf höchstens 1 KW Stunde sein. Heiz u. Kochgeräte sind nicht zur Benützung gestattet. Auflage des FÜW wegen sonst zu befürchtender Überlastung des Stromnetzes in der Zuchtanlage.
20. Dem jeweiligen Betreuer des Vereinsheimes wird zur Auflage gemacht, die Reinigung des Vereinsheimes sowie das Mähen der umliegenden vereinseigenen Rasenflächen zu übernehmen.
Die Vorstandschaft
Genehmigt und gelesen 10.02.2002
Sonderbestimmungen zum Vertrag Verpachtung eines Grundstückes zur privaten Nutzung
Außerdem hat sich der Pächter nach den Bestimmungen über die Benutzungen der vereinseigenen Kleintierzuchtanlage des KTZV Bechhofen zu richten. (Siehe Beiblatt.)
Der Pächter muss sich nach dem genehmigten Bauplan und den Bestimmungen
Des Landratsamtes Ansbach richten. ( Siehe beiliegenden Bauplan und Bestimmung)
Bei Nichteinhaltung der Vorgaben ,Baumaßnahmen und Bestimmungen des Landratsamtes Ansbach und des KTZV Bechhofen haftet nicht der Verpächter sondern der Pächter für alle anfallenden Kosten.
Strom wird jährlich vom 1. Vorstand des Vereines einmal vom Zähler des Pächters abgelesen,und immer nach den derzeitigen KW Preis des FÜW abgerechnet.
Wasser ist zur Zeit pauschal abzurechnen pro Parzelle 180 bis 200 qm jährlich 10 Euro.
Zusatz:
Die Zufahrt zu den jeweiligen Parzellen ist während des Bauens erlaubt.
Danach darf mit motorisierten Fahrzeugen zu den Parzellen nur wenn es notwendig ist angefahren werden.
Ausnahmen müssen mit dem Verpächter abgesprochen werden 1. Vorstand
Der Pächter verpflichtet sich nur auf den Fahrwegen die zu seiner Parzelle führen zu fahren.
Alle anfallenden Tore wie Absperrungen, die zu seiner Parzelle führen, müssen beim Verlassseen des Grundstückes geschlossen werden.
Bei nicht Befolgung erfolgt keine Haftung des Verpächters.
Zur Kleintierhaltung:
Die Kleintierhaltung muss unterstützt werden , durch eine sachgemäße Haltung in unserer Gemeinschaftszuchtanlage.
Die Unterbringung aller Rassen und Ziergeflügels muss den natürlichen Lebensbedingungen der jeweiligen Art gerecht werden.
Es dürfen nur solche Geflügelarten zusammen gehalten werden, die einander nicht den Lebensraum entziehen, und verträglich untereinander sind.
Die Anzahl des in einem Stall gehaltenen Geflügels hat der Größe des Stalles zu entsprechen.
- Die Erkennung und Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen ist besonders zu beachten, um Gesundheit und Widerstandskraft der bestände zu erhalten.
Grundsätze für einzelne Tierarten.
- groß Hühner
10 ausgewachsene Hühner sollten mindestens 3qm und bei Stallhaltung in Winter mindestens 5qm Stallfläche zur Verfügung stehen.
Sitzgelegenheit auf einer fußgerechten Stange 1m für 4 bis 5 Hühner.
Der Auslauf für 10 große Hühner soll 30-60qm betragen.
- für Zwerghühner
ist etwa die Hälfte der für groß Hühner angegebene Fläche.
- für Puten Enten und Gänze
wie bei groß Hühner , das Bedürfnis nach Weidegelegenheit ist möglichst zu berücksichtigen.
- für die meisten Arten des Ziergeflügel Fasanen und Zierenten
wie bei Zwerghühner
Die Vorstandschaft
Genehmigt und gelesen 17.10.2004